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Staatliche Förderung - Steuervorteile nutzen!
Seit dem 01.01.2009 ermöglicht der Gesetzgeber Privathaushalten jährlich 20 % ihrer Aufwendungen von max. 20.000 EURO für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Maßgebend für die Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen ist § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Ausgaben - u. a. für eine Haushaltshilfe / Putzfrau,
Seniorenhilfe, Kinderbetreuung, Gartenhilfe - die von einem Dienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellt werden, ermöglichen es dem Haushalt, die Steuerlast um bis zu 4.000 EURO zu senken.
Zusätzlich können von den in Privathaushalten erbrachten Handwerkerleistungen die Lohnkosten bis zu einer Höhe von 6.000 EURO geltend gemacht werden. Auch hier sind 20 % der Kosten steuerlich abzugsfähig. In diesem Fall würde der Steuervorteil max. 1.200 EURO betragen.
WICHTIG:
Die anrechenbaren Aufwendungen umfassen lediglich die reinen Arbeits-/ Lohnkosten, jedoch keine Materialkosten!
Um als Privathaushalt im Rahmen eines Einkommensteuerausgleichs haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen zu können, ist besonders zu beachten:
- Der Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung über die erbrachten Dienstleistungen. - Für qualifizierte Betriebe eine Selbstverständlichkeit!
- Voraussetzung bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ist in jedem Fall die bargeldlose Zahlung. D. h., der Rechnungsbetrag muss per Überweisung oder Lastschriftverfahren (Einzug) o. ä. beglichen werden.
- Auch für Privathaushalte gilt eine Aufbewahrungsfrist der Rechnung, einschließlich der Belege (Überweisungsbeleg / Einzugsermächtigung) und der dazugehörigen Kontoauszüge, aus denen der jeweilige Rechnungsausgleich hervorgeht.
- Die aktuelle Aufbewahrungsfrist der Belege beträgt für Privathaushalte zwei Jahre.
Veröffentlicht: 19.05.2020
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